Über die Nutzung des Missbrauchsmeldesystems

Die PRÄZI-FLACHSTAHL AG und die PRÄZI-FÖRDERTECHNIK GMBH betreiben getrennte Missbrauchsmeldesysteme. Bei der Nutzung der Meldeplattform kann die Hinweisgebende Person wählen, für welches Unternehmen sie eine Meldung erstatten möchte. Die EU-Rechtsvorschriften verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Verstöße in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich zu überwachen. Denn es sind die Mitarbeiter oder Partner von Unternehmen, die als erste über Gefahren oder Schäden für das öffentliche Interesse aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht informiert werden. Diejenigen, die als erste von solchen Verstößen erfahren, spielen eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung und Verhinderung solcher Verstöße. Diejenigen, die Verstöße melden, werden jedoch oft aus Angst vor Sanktionen davon abgehalten, sich zu äußern. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: die „Richtlinie“), verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Rahmen für die Meldung von Missbrauch zu schaffen und sicherzustellen, dass diese Personen angemessen geschützt sind. Die Meldeplattform für Missbrauchsfälle wird im Einklang mit der Richtlinie und dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) „HinSchG”) betrieben.

Wer kann eine Meldung (Whistleblowing-Meldung) erstatten?

Gemäß § 3 Abs. 8 HinSchG können Beschäftigte der betroffenen Gesellschaft eine Meldung erstatten, insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeiter, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sämtliche Vertretungsorgane der Gesellschaft und Personen in Leitungsgremien.

Welche Vorfälle können gemeldet werden?

Die folgenden Verstöße können gem. § 2 HinSchG im Whistleblowing-System gemeldet werden:

• Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

• Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder der Vertretungsorgane der Gesellschaft dient. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften usw.

• Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Beförderung gefährlicher Güter, Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, Regelungen des Steuerrechts, Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, Binnenmarktvorschriften der Europäischen Union usw. (vgl. Dazu im Einzelnen § 2 HinSchG)

Wie wird eine Meldung erstattet?

Die Meldung kann mündlich oder in Textform über die Missbrauchsmeldesystem (Meldeplattform) erfolgen. In der Meldung muss die Person die wichtigsten Einzelheiten des Vorfalls (was ist passiert, wann und wo, wer war beteiligt usw.) und alle anderen Einzelheiten, die für die Untersuchung der Meldung nützlich sein könnten, angeben. Die Prüfung der Meldungen und gegebenenfalls die Kommunikation und Rücksprache mit der Hinweisgebenden Person erfolgen nicht über die Meldeplattform, sondern über die von der Hinweisgebenden Person angegebenen Kontaktdaten.

Was passiert nach der Meldung?

Eine verantwortliche Person innerhalb unseres Unternehmens nimmt die Meldung entgegen und entscheidet, ob die Meldung untersucht werden muss. Die Hinweisgebende Person erhält unmittelbar nach ihrer Meldung eine Rückmeldung, dass ihre Meldung eingegangen ist. Die Hinweisgebende Person kann dies anhand der Kennnummer überprüfen, die sie zum Zeitpunkt der Erstattung der Meldung auf der Meldeplattform erhalten hat. Die Hinweisgebende Person soll diese Kennnummer speichern, weil sie den Status der Meldung mit dieser Kennnmummer nachverfolgen kann. Wenn die Meldunt untersucht wird, handeln wir gemäß den Bestimmungen der einschlägigen internen Vorschriften. Die Untersuchung kann die Befragung der Hinweisgebenden Person, die Kontaktaufnahme und Befragung der betroffenen Person und anderer Personen, die Prüfung von Dokumenten oder die Hinzuziehung von Sachverständigen umfassen. Die Gesellschaft untersucht die Meldung innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Eingang der Meldung, und innerhalb dieses Zeitraums gibt die für die Bearbeitung der Meldung verantwortliche Person der Hinweisgebenden Person eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür. Eine Rückmeldung an die Hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der betroffenen Person oder der Personen, die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Schutz der Hinweisgebenden Person

Gegen Hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten, insbesondere darf ihr nicht aus diesem Grund gekündigt werden, darf keine negative Leistungsbeurteilung erhalten, darf nicht genötigt, eingeschüchtert oder belästigt werden. Im Fall einer Falschmeldung ist die Hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.